Pulsar Plus 11 kW
mit Typ 2-Ladekabel

Die Wallbox, die einfach passt

Pulsar Plus ist ein unglaublich kleines, aber zugleich leistungsstarkes smartes Ladegerät für Ihr Elektrofahrzeug und perfekt für das tägliche Laden zuhause, denn aufgrund seiner kompakten Größe passt es in jede Garage. Die Wallbox verfügt über Bluetooth- und WiFi-Konnektivität für einen einfachen Einblick in Leistung, Ladeplan und mehr. Mit der myWallbox App (Zugriff vom Smartphone oder Computer aus möglich) werden die zahlreichen Funktionen noch praktischer.

Die Wallbox wird mit einem integrierten Kabel geliefert und ist für jedes Elektroauto mit Ladestecker Typ 2 geeignet.

699,- €

inkl. MwSt.

Wallbox Pulsar Plus

      

T. 0271/3182-684 | anfrage-werbung@hoppmann-autowelt.de

Die Wallbox im Überblick

• Ladeleistung 11 kW (dreiphasig)
• kompatibel mit allen Elektroautos vom Typ 2
• DC-Fehlerstromerkenunng (nur FI Schalter Typ A notwendig)
• Integriertes Ladekabel 7m
• steuerbar über WLAN oder Bluetooth
• Überwachung des Ladestatus mit der myWallbox-App
• wasser- und staubfest (geeignet für den Einsatz im Außenbereich)
• Farbvarianten: schwarz und weiß

NRW-Förderung möglich

Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, natürliche Personen als Vermieter oder Mieter, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts: 1.500 €

oder

1.000 € je Ladepunkt für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird.

→ Hier geht's direkt zum Förderantrag.

Details zum Förderprogramm

Antragsberechtigte

  • natürliche Personen als freiberuflich Tätige oder Einzelunternehmen
  • natürliche Personen als Mieter oder Vermieter
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien (Grünstrom-Liefervertrag) oder zumindest teilweise aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom (zum Beispiel Photovoltaik-Anlage) stammt beziehungsweise die Stromerzeugungsanlage eine Mindestnennleistung aufweisen muss.

  • Die Installation und der Aufbau der Ladeinfrastruktur hat durch einen Fachunternehmer unter Beachtung der Ladesäulenverordnung zu erfolgen.

  • Die Ladeleistung je Ladepunkt muss mindestens 11 beziehungsweise 50 Kilowatt betragen.

  • Bei öffentlicher Ladeinfrastruktur ist die Antragstellung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall noch mit Erfolg ein Antrag für ein anderes Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt werden kann oder soweit noch Mittel aus einem erfolgreich beschiedenen Antrag für ein solches Förderprogramm abgerufen werden kann.

Wie viel Förderung gibt es ?

Ladepunkte < 50 Kilowatt:
Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

  • 1.500 € je Ladepunkt nur in Verbindung mit einer neu zu errichtenden EE-Anlage

oder

  • 1.000 € je Ladepunkt für Ladepunkte an Stellplätzen für Beschäftigte, Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird.

Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt:
natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts:

  • 200 € je Kilowatt Ladeleistung (nur in Verbindung mit einem Grünstromvertrag; keine neu zu errichtende Erneuerbare-  Energie-Anlage notwendig)

oder

  • 250 € je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte, wenn die Ladeinfrastruktur zumindest teilweise mit vor Ort eigenerzeugtem Strom aus einer neu errichteten Erneuerbare-Energien-Anlage betrieben wird. Die Stromerzeugungsanlage muss dazu eine Nennleistung von mindestens 0,2 Kilowatt je Kilowatt Ladeleistung aufweisen.


Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und kommunale Betriebe, sofern diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben:

  • 250 € je Kilowatt Ladeleistung für Ladepunkte mit mindestens 50 Kilowatt
    Die Ladeinfrastruktur darf ausschließlich nicht-wirtschaftlich genutzt werden.

Öffentliche Ladeinfrastruktur:
Natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

Ladepunkte < 50 Kilowatt

  • 1.500 € je Ladepunkt mit einer Ladeleistung kleiner 50 Kilowatt

Ladepunkte ≥ 50 Kilowatt

  • 250 € pro Kilowatt

Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 500 € werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt.

 

Quelle: https://www.bra.nrw.de/energie-bergbau/foerderinstrumente-fuer-die-energiewende/foerderung-von-ladeinfrastruktur-fuer-elektrofahrzeuge

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